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Geschrieben von Redaktion   
Samstag, 1. Dezember 2007
Gebührensatzung über die Benutzung der kombinierten Tageseinrichtung für Kinder der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 und 47 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert am 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 455), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert am 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 08. September 2005 (BGBl. I S. 2729), der §§ 18 ff. des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), sowie auf der Grundlage der Zweckvereinbarungen zwischen der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ und den Gemeinden Nohra, Wipperdorf und Hainrode und des § 12 der Satzung über die Benutzung der kombinierten Tageseinrichtungen für Kinder der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ in ihrer Sitzung am 24.10.2007 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
 
§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Satzung gilt für die kombinierte Tageseinrichtung für Kinder in Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“.
 
§ 2
Gebührenerhebung
 
Die Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ erhebt für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Tageseinrichtung für Kinder Verpflegungskosten nach Maßgabe dieser Satzung.
 
§ 3
Gebührenschuldner
 
Gebührenschuldner sind die Eltern der Kinder in der Tageseinrichtung. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 
§ 4
Entstehen und Ende der Gebührenschuld
 
(1)        Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.
 
(2)        Die Eingewöhnungsphase wird auf 2 Wochen nach der Anmeldung begrenzt. Für diese Zeit werden keine Benutzungsgebühren erhoben.
 
§ 5
Fälligkeit und Zahlung
 
(1)                Die Gebühren sind als Monatsbetrag zu entrichten.
 
(2)                Die Gebühren sind am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos erfolgen.
 
§ 6
Verpflegungskosten
 
(1)                Erhält das Kind in der Tageseinrichtung für Kinder eine Verpflegung, so werden zusätzlich zu den Benutzungsgebühren Verpflegungskosten je Kind und Monat erhoben.
 
1.       Für die Verpflegung mit einem warmen Mittagessen
      sind pro Tag zu entrichten                                                             1,40 €
 
2.       Für die Versorgung mit Getränken und Ausgestaltung besonderer Anlässe (Ostern, Kindertag, Zuckertütenfest, Weihnachten u. ä.) sind
      pro Tag zu entrichten                                                                                0,10 €
 
3.       Für die Nachmittagversorgung sind pro
                  Tag zu entrichten                                                                          0,30 €
 
(2)        Für die in Abs. 1 genannten Verpflegungskosten wird ein monatlicher Pauschalbetrag i. H. v. 30,00 € durch Bescheid festgesetzt.
 
Am Quartalsende werden die tatsächlichen Verpflegungskosten nach Abs. 1 entsprechend der Anwesenheit ermittelt und die Differenz zum Pauschalbetrag nach Satz 1 durch die Tageseinrichtung für Kinder erstattet bzw. erhoben.
 
(3)                Sollte ein Kind bis 8:00 Uhr nicht entschuldigt werden, werden die Verpflegungskosten für ein warmes Mittagessen nach Abs. 1 Punkt 1. für diesen Tag voll berechnet. Urlaub, Krankheit und Kur sind der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich mitzuteilen.
 
(4)                Sollten die Verpflegungskosten nicht entsprechend der Bestimmungen des Abs. 2 entrichtet werden, kann eine weitere Verpflegungsversorgung bis zur Zahlung der rückständigen Kosten versagt werden.
 
§ 7
Benutzungsgebühren
 
(1)                Die Gebühren für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder sind auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, an den Brückentagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.
 
(2)                Wird ein Kind während eines Monats in die Tageseinrichtung für Kinder aufgenommen, so sind bei der Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats die vollen Gebühren für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühren für den Monat zu zahlen.
 
(3)                Wird ein Kind vom Besuch der Tageseinrichtung für Kinder bis einschließlich zum 15. des Monats abgemeldet, ist die Hälfte der Gebühren zu zahlen. Bei einer Abmeldung nach dem 15. des Monats ist die volle Gebühr zu zahlen.
 
(4)                Eine kurzfristige Abwesenheit wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen lässt die Höhe der Gebühren für die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder unberührt.
(5)                Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung für Kinder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird die Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet.
 
§ 8
Höhe der Benutzungsgebühren
 
(1)        Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach der regelmäßigen Betreuungszeit und wird sozial gestaffelt nach der Anzahl der Kinder einer Familie die gleichzeitig in der Tageseinrichtung betreut werden. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder.
 
(2)        Bei einer vereinbarten regelmäßigen Betreuungszeit von mehr als 7 Stunden täglich (Ganztagsbetreuung) werden folgende Gebühren erhoben: Für das älteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 95,00 €. Für das zweitälteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 80,00 €. Für das drittälteste und weitere in der Tageseinrichtung fürKinder betreute Kinder einer Familiebetragen die Gebühren 65,00 €.
 
(3)        Bei einer vereinbarten regelmäßigen Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden täglich werden folgende Gebühren erhoben: Für das älteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 80,00 €. Für das zweitälteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 65,00 €. Für das drittälteste und weitere in der Tageseinrichtung fürKinder betreute Kinder einer Familiebetragen die Gebühren 50,00 €.
 
(4)        Bei einer vereinbarten regelmäßigen Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden täglich werden folgende Gebühren erhoben: Für das älteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 65,00 €. Für das zweitälteste in der Tageseinrichtung für Kinder betreute Kind einer Familie betragen die Gebühren 50,00 €. Für das drittälteste und weitere in der Tageseinrichtung fürKinder betreute Kinder einer Familiebetragen die Gebühren 35,00 €.
 
(5)        Werden Kinder, die nicht ständig in der kombinierten Tageseinrichtung für Kinder der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ betreut werden, für einen kürzeren Zeitraum (besuchsweise, nicht regelmäßig) aufgenommen, beträgt die Gebühr für die Betreuung pro Tag 10,00 €.
 
(6)        Werden Kinder im Alter bis zwei Jahre abweichend von der Stichtagsregelung nach § 6 Abs. 3 der Benutzungssatzung aufgenommen, kann der Elternbeitrag für diese Kinder um 100,00 € im Monat bis zum nächsten Aufnahmetermin oder bis zum Beginn des 3. Lebensjahres des Kindes erhöht werden.
 
§ 9
Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten
 
(1)                Die Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ erlässt jährlich einen Bescheid, mit dem die Höhe der Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt wird.
 
(2)        Die Anzahl der in der kombinierten Tageseinrichtung für Kinder betreuten Kinder ist zu belegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, werden die Gebühren in Höhe des für das älteste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
 
(3)        Änderungen der Zahl der in der kombinierten Tageseinrichtung für Kinder betreuten Kinder, sind bei der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei bekannt werden der für die Gebührenhöhe maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung die dann maßgebliche Gebühr erhoben werden.
 
§ 10
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
 
Ausfertigungsvermerk
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
 
Bekanntmachungshinweis
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
 
Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“
Wolkramshausen, den 19.11.2007
 
gez. 
G A ß M A N N
Gemeinschaftsvorsitzender
 
Die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung der Satzung über die Benutzung der kombinierten Tageseinrichtung für Kinder der Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“ (Beschluss-Nr.: 29/4/2007) erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i. V. m. § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom 19.11.2007 eingegangen am 19.11.2007 unter AZ 30/092.6/Rie
 
Verwaltungsgemeinschaft „Hainleite“
Wolkramshausen, den 19.11.2007
gez.                                                                                                  
G A ß M A N N
Gemeinschaftsvorsitzender
Letzte Aktualisierung ( Samstag, 1. Dezember 2007 )
 
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